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Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)


DieVerordnung über brennbare Flüssigkeit kommt zum Einsatz, wenn brennbare Flüssigkeiten u.a. in gewerblichen Betriebsanlagen gelagert oder abgefüllt werden (§1 VbF). Die Verordnung gibt Lagerverbote, Zusammenlagerung und Sicherheitsschränke, etc. vor. Flüssigkeiten werden in folgende Gefahrklassen unterteilt:

- Gefahrklasse A: „die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15 ºC nicht oder nicht in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser mischbar sind“ (§5 Nr.1 VbF) - Gefahrklasse B: „die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15 ºC in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser mischbar sind“ (§5 Nr.2 VbF) - besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten (§6 VbF)


Synonyme:

Hauptkategorie:

Administratives Umfeld

Unterkategorie:

Gefahrstoffe



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Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
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begriffe/vbf.txt · Zuletzt geändert: 06/02/2024 (Externe Bearbeitung)